Sicherheitsbetrachtung nach BetrSichV

Maschinen und Anlagen vor 2006 (Altmaschinen)

Maschinen und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, unterliegen nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach aktuellem EU-Recht. Dennoch müssen sie gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sicher betrieben werden. Betreiber sind verpflichtet, den sicheren Zustand dieser sogenannten Altmaschinen regelmäßig zu bewerten und erforderliche Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Die LEOMA GmbH unterstützt Unternehmen bei der systematischen Sicherheitsbetrachtung von Maschinen und Anlagen vor 2006 nach BetrSichV. Ziel ist die rechtskonforme Bewertung bestehender Anlagen, die Identifikation von Sicherheitsdefiziten und die Ableitung praktikabler Maßnahmen für einen sicheren Weiterbetrieb.

Unsere Leistungen im Bereich Sicherheitsbetrachtung nach BetrSichV

Wir bieten Ihnen eine kompetente und umfassende Beratung an.

Fachkundige Beratung in der Maschinensicherheit

öffentlich bestellte Sachverständige

Individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen

Sicherheitsbetrachtung nach BetrSichV

  • Einordnung von Maschinen und Anlagen als Altmaschinen/Bestand (vor 2006)
  • Durchführung von Sicherheitsbetrachtungen gemäß BetrSichV
  • Bewertung der vorhandenen Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen
  • Identifikation von Gefährdungen auf Basis des aktuellen Stands der Technik
  • Ableitung technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen
  • Dokumentation der Sicherheitsbewertung als Betreiber-Nachweis
  • Unterstützung bei der Umsetzung erforderlicher Nachrüstmaßnahmen
  • Fachliche Abgrenzung zwischen BetrSichV-Bewertung und CE-Konformität
  • Unterstützung bei Behördenprüfungen, Audits und Unfallverhütungsmaßnahmen
  • öffentlich bestelle Sachverständige
  • Prüf- und behördensicher dokumentiert
  • Mitglied im TES

Schulung & Workshops

  • Vermittlung der rechtlichen Grundlagen der Betriebssicherheitsverordnung für Maschinen und Anlagen vor 2006
  • Klare Abgrenzung zwischen Altmaschine, CE-Kennzeichnung und wesentlicher Veränderung
  • Systematische Vorgehensweise zur Sicherheitsbetrachtung nach BetrSichV
  • Identifikation typischer Gefährdungen und Bewertung vorhandener Schutzmaßnahmen
  • Ableitung technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen
  • Praxisnahe Beispiele aus dem industriellen Anlagenbetrieb
  • Unterstützung bei Dokumentation und Nachweisführung für Betreiber, Behörden und Prüfungen

Sie brauchen Unterstützung? Kein Problem!

Häufig gestellte Fragen

Informieren Sie sich über die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Sicherheitsbetrachtung nach BetrSichV.

Für welche Maschinen ist eine Sicherheitsbetrachtung nach BetrSichV erforderlich?

Eine Sicherheitsbetrachtung ist für alle Arbeitsmittel erforderlich, die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden – insbesondere für Maschinen und Anlagen, die vor 2006 in Betrieb genommen wurden und keine CE-Kennzeichnung nach aktueller Maschinenrichtlinie besitzen.

Ist eine CE-Kennzeichnung für Maschinen vor 2006 notwendig?

Nein. Maschinen, die vor 2006 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, benötigen keine nachträgliche CE-Kennzeichnung. Dennoch muss ihr sicherer Zustand nach BetrSichV nachgewiesen werden.

Wer ist für die Sicherheitsbetrachtung verantwortlich?

Die Verantwortung liegt beim Betreiber der Maschine oder Anlage. Er ist verpflichtet, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.

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